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Abschlagsrechnungen sind im VOB-Vertrag zu 100% zu bezahlen!

Abschlagsrechnungen sind im VOB-Vertrag zu 100% zu bezahlen!

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.11.2014 (21 U 172/12) entschieden, dass im VOB-Vertrag der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen hat. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer nach Ansicht des OLG Düsseldorf deshalb unangemessen und ist unwirksam.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass auch bei einem BGB-Werkvertrag eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. 90 %), jedenfalls seit Geltung des § 632a BGB von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu Locher in Ingenstau-Korbion, 17. Auflage, VOB/B, § 16 Abs. 1 Rz. 11; kritisch Vygen/Joussen Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl. 2013, Rz. 2515) als unwirksam angesehen wird, da sie mit Blick auf § 632a BGB gegen ein gesetzliches Leitbild und damit gegen § 307 BGB verstößt.

Der sicherste Weg für einen Auftraggeber ist demnach, dass in den Werkvertrag mit aufgenommen wird, dass dem Auftraggeber für die Zeit bis zur Abnahme der Werkleistungen des Auftragnehmers von diesem eine entsprechende gesonderte  Erfüllungssicherheit (z. B. als Bürgschaft) übergeben wird. Die bisherige gängige Praxis der vertraglichen Vereinbarung einer Kürzung der Abschlagszahlungen ist nach der herrschenden Meinung unwirksam.