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Auftraggeber muss Umfang der Mängelbeseitigung konkret nachweisen!

Auftraggeber muss Umfang der Mängelbeseitigung konkret nachweisen!

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber als Schaden die Mängelbeseitigungskosten eines von ihm beauftragten Drittunternehmers ersetzt verlangen, die er im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.

Allerdings muss der Auftraggeber die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen darlegen und im Streitfall beweisen, was der BGH mit Urteil vom 25.06.2015 - VII ZR 220/14 wieder bestätigt hat. Das erfordert eine nachvollziehbare Abrechnung der Aufwendungen des Drittunternehmers, die den Auftragnehmer in die Lage versetzt, die abgerechneten Arbeiten darauf zu überprüfen, ob sie zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Das gilt insbesondere bei Stundenlohnarbeiten.

Zu erstatten sind dabei nur die Aufwendungen für zumindest vertretbare Maßnahmen der Mängelbeseitigung, nicht aber für sonstige, weitergehende Baumaßnahmen.

Zwar trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass der Drittunternehmer einen zu hohen Preis verlangt. Denn der Auftraggeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, der Drittunternehmer werde die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen. Es gibt aber kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der Drittunternehmer nur Arbeiten durchführt, die der Mängelbeseitigung dienen.

Diese zwingende Differenzierung des BGH zwischen der Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der Erforderlichkeit der mit den Maßnahmen verbundenen Aufwendungen ist nicht immer leicht nachzuvollziehen und anzuwenden. Der Auftragnehmer, der seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist, trägt das Risiko überhöhter Drittunternehmerkosten und einer zu aufwändigen, aber vertretbaren Sanierung. Er hat aber nicht auch die Kosten zusätzlicher Bauleistungen zu tragen, die mit der Mängelbeseitigung nicht im Zusammenhang stehen. Die ständige Rechtsprechung, wonach das Risiko überteuerter oder zu weit gehender Mängelbeseitigungsmaßnahmen beim "säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer" liegt, entbindet den Auftraggeber daher nicht von der Pflicht, die Arbeiten des Drittunternehmers darzulegen und abzurechnen.