Bauleistung mangelhaft: Fehler des Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers!
Das OLG Hamm (Urteil vom 25.11.2014 - 24 U 43/13) illustriert in seiner Entscheidung einen Teil der Risiken, die für den mangelhaft leistenden Unternehmer mit einer durch seinen Auftraggeber im Wege der Ersatzvornahme betriebenen Mängelbeseitigung verbunden sein können.
1. Das sog. "Einschätzungs- bzw. Prognoserisiko" einer Ersatzvornahme trägt der Unternehmer. Das gilt auch für die Kosten eines erfolglosen und rückblickend unverhältnismäßig teuren Mängelbeseitigungsversuchs. Erstattungsfähig sind die Kosten aller Reparaturmaßnahmen, die der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig und wirtschaftlich denkender Bauherr für erforderlich halten durfte.
2. Wird der Besteller bei der Mängelbeseitigung durch einen fachkundigen Bausachverständigen beraten und hat der Besteller keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beratung zu zweifeln, liegt es im Risikobereich des Unternehmers, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass auch kostengünstigere Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ausgereicht hätten.
3. Eine Fehleinschätzung des beratenden Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Bestellers, weil der Sachverständige gegenüber dem Unternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bestellers ist.
Dabei kann es über dieses Urteil hinaus noch schlimmer kommen. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Unternehmer nicht nur für die Kosten einer Ersatzvornahme, die sich im Nachhinein als zu weit greifend erweist. Er haftet auch für eine im Rahmen des Vertretbaren zu teuren Ersatzvornahme. Und nicht zuletzt haftet er für eine etwa mangelhafte Ersatzvornahme.
Den mangelhaft leistenden Unternehmer, der nicht selbst fristgerecht repariert, treffen daher (fast) alle Fehler Dritter, die sich anschließend an einer fachgerechten Mängelbeseitigung versuchen. Für den mangelhaft leistenden Unternehmer ist daher die "Flucht nach vorne" regelmäßig auch dann der klügste Fluchtweg, wenn die Eigenreparatur schmerzt.