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BGH: Welcher Schallschutz ist nach Wechsel des Bodenbelags einzuhalten?

BGH: Welcher Schallschutz ist nach Wechsel des Bodenbelags einzuhalten?

(27.02.2015) Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein WohnungseigentĂŒmer einhalten muss, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.

Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das ĂŒber der Wohnung der KlĂ€ger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, fĂŒr die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Im Jahr 2008 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die KlĂ€ger mit der BegrĂŒndung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemĂ€ĂŸ verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der TrittschalldĂ€mmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der unter anderem fĂŒr das Wohnungseigentumsrecht zustĂ€ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klage bestĂ€tigt. Rechtlicher Maßstab fĂŒr die zwischen den WohnungseigentĂŒmern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG*. Die KlĂ€ger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. GrundsĂ€tzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des GebĂ€udes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen GeprĂ€ge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthĂ€lt keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprĂŒngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.

Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des SondereigentĂŒmers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewĂ€hrleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des GebĂ€udes vorhanden war, ob dieser durch den BautrĂ€ger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien fĂŒr das ĂŒber die gesamte Nutzungszeit des GebĂ€udes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche UmstĂ€nde spĂ€teren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes GeprĂ€ge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben fĂŒr bestimmte BodenbelĂ€ge im Laufe der Zeit verĂ€ndern.

BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14