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Vertretung von Bröselsteinopfern

Kalksandstein von Haniel/Xella - Vertretung von Bröselsteinopfern

Wir vertreten Immobilieneigentümer, in deren Haus als "Kalksandsteine" bezeichnete Mauerwerkssteine verbaut worden sind, welche sich bei Kontakt mit Wasser und/oder Luftfeuchte schädigend verändern und damit nicht feuchtebeständig sind.

Diese in der Öffentlichkeit auch als sog. "Bröselsteine" bezeichneten Mauerwerkssteine hat die ehemals zur Haniel-Gruppe gehörende Fa. Xella International GmbH oder die Fa. Xella Deutschland GmbH bzw. eine Rechtsvorgängerin hergestellt. 

Bei der Produktion dieser "Bröselsteine" wurde damals der Rohmasse der Steine als Kalkersatz erhebliche Mengen an Rückständen aus der Rauchgaswäsche von Kraftwerken zugesetzt. Diese Rückstände entstehen, wenn die Abgasreinigung nach dem Sprühabsorptionsverfahren erfolgt. Diese beigemischten Rückstände aus diesem Sprühabsorptionsverfahren werden abgekürzt SAV-Produkte genannt.

In dem Zeitraum von Oktober 1987 bis 1996 wurden diese "Bröselsteine" in den entsprechenden drei Werken Issum, Ratingen und Hürth-Kalscheuren als "Kalksandsteine" bezeichnete Steine produziert. Es ist daher auch möglich, dass noch bis 1997 diese als "Kalksandstein" bezeichneten "Bröselsteine" in den Handel gelangt sind und demnach in dem Zeitraum von 1987 bis 1997 Häuser mit diesen Steinen errichtet wurden.

Laut den Sachverständigen sind hiervon produzierte "Kalksandsteine" der Steinformate 2DF, 3DF, 7,5 DF und 10DF betroffen. Zum Teil behaupten Sachverständige, dass vermutlich auch Steine der Formate 6DF, 8DF und 12DF betroffen sind,   

Die in Häusern verbauten "Bröselsteine", die mit SAV-Produkten als Kalkersatz hergestellt wurden, werden unter einwirkender Feuchtigkeit schadhaft. Sachverständige lassen hierfür bereits die bloße Luftfeuchtigkeit ausreichen. Ursächlich für das dann letztendliche Zerbröseln der Mauerwerkssteine ist, dass in den mittels SAV-Produkten als Kalkersatz produzierten Steinen immer noch sulfathaltige, d. h. schwefelhaltige Phasen, enthalten sind.

Konkret bedeutet dies, dass die bei der Kalksandsteinherstellung mit Produkten der Rauchgasentschwefelung entstehenden Phasen Halbhydrat und Anhydrit zunächst unverändert in der Bindemittelmatrix des hergestellten Steines bestehen blieben. Kommen diese bzw. der in einer Häuserwand verbaute Stein allerdings mit Wasser in Kontakt, so entsteht aus dem Halbhdrat bzw. dem Anhydrit unter Aufnahme von Kristallwasser Gips (chemische Bezeichnung von Gips ist Calciumsulfat). Diese chemische Reaktion ist mit einer erheblichen Volumenzunahme im Stein und dem damit einhergehenden Kristallwachstumsdrücken verbunden. Diese chemische Rektion wird auch als sog. "Gipstreiben" bezeichnet. Es entstehen Spannungen im Steingefüge, die beim Ãœberschreiten der Zugfestigkeit des Steingefüges zu Rissbildungen führen, der Stein an Festigkeit verliert und letztendlich zerbröselt.

Sollte dieser Umwandlungsprozess zu Gips in dem mit SAV-Produkten hergestellten Mauerwerksstein nunmehr bereits aufgrund zwischenzeitlichen Zeitablaufes stattgefunden haben, bedingt dieser in dem Stein vorhandene Gips (Calciumsulfat), dass dieser Mauerwerksstein nicht mehr feuchtigkeitsbeständig ist und zwingend in der Wand auszutauschen ist.

Zu den schädigenden Reaktionen wie bei dem vorstehenden sog. Gipstreiben kommt zusätzlich noch hinzu die Umwandlung des in dem mit SAV-Produkten hergestellten Mauerwerksteines enthaltenen Calciumsulfits (Hannebachit) zu Sulfat. Auch diese Umwandlung ist mit einer schädigenden Volumenvergrößerung in dem verbauten Mauerwerkstein verbunden, die in dem Fall, wenn das Calciumsulfit fest in einem Gefüge eingebaut ist, einen Druck auf das umgebene Gefüge ausübt. Die Umwandlung des Calciumsulfits zu Calciumsulfat verläuft relativ langsam und wird z. B. durch die Anwesenheit von Feuchtigkeit beschleunigt. Insoweit gehen Sachverständige mit Sicherheit davon aus, dass es zu diesen schädigenden Reaktionen in den calciumsulfithaltigen Mauersteinen kommen wird. Das solche Sulfite als Bestandteile von Baustoffen nicht verwendet werden können und für Baustoffe wie Mauersteine ungeeignet sind, war auch schon zum Zeitpunkt der Herstellung der Mauerwerkssteine mit SAV-Produkten als damaliger Stand des Wissens bekannt. Demzufolge entlastet die Fa. Xella International GmbH nicht ein vor dem Beginn des Einsatzes der SAV-Produkte eingeholter Prüfbericht des BVKS. Darin wurde nämlich darauf hingewiesen, dass das neue Steinherstellungsmaterial zu etwa 1/4 aus diesem Calciumsulfit und Calciumsulfat bestand, wo damals bereits allseits bekannt war, dass Calciumsulfit im Hochbau nicht verwendet werden kann und dieses Material vielmehr hätte deponiert werden müssen.  

Um in einem Objekt bei den dort verbauten Steinen die zugesetzten SAV-Produkte als Kalkersatz nachzuweisen, wird der verbaute Mauerwerksstein unter anderem für eine Schwefel- bzw. SO³-Analyse zwecks Bewertung des Sulfatgehaltes beprobt. Für diesen Nachweis kommt es jedoch laut Sachverständigenmeinungen aus Juni 2016 nicht allein auf einen bestimmten SO³-Gehalt (z. B. mehr als 1,0 M.-%) in der Probe an, da dieser lediglich einen rein rechnerisch als theoretisch erhaltenen SO³-Gehalt in einer Probe beschreiben soll. Es soll demnach selbst bei geringen SO³-Gehalten von weniger als 1,0 M.-% dennoch eine Schädigung der Bindemittelmatrix in dem Stein möglich sein, was neben anderen hinzutretenden Faktoren auf eine Zusetzung mit SAV-Produkten als Kalkersatz schließen soll.

Insoweit ist daher bedenklich, dass in der Vergangenheit die Fa. Franz Haniel & Cie. GmbH im Wesentlichen mit der Fa. DEKRA Industrial International GmbH hunderte von Häusern hat untersuchen lassen, ob dort die schädigenden sog. "Bröselsteine" verbaut wurden. Denn bei diesen Untersuchungen wurde lediglich darauf abgestellt, ob eine Mauerwerksprobe einen SO³-Gehalt von mehr als 1,0 M.-% aufweist. War dieser SO³-Gehalt überschritten, wurde in der Regel den Hauseigentümern eine kostenlose Sanierung mit Austausch der betreffenden Mauerwerkssteine angeboten. Ansonsten erfolgte kein Angebot zur kostenlosen Sanierung. Damit wurde gegenüber den Hauseigentümern der Eindruck vermittelt, dass ein Mauerwerksstein, bei dem ein SO³-Gehalt von weniger als 1,0 M.-% gemessen wurde, kein sog."Bröselstein" sei. Dies soll jedoch falsch sein, da laut Sachverständigen selbst bei geringen SO³-Gehalten von weniger als 1,0 M.-% dennoch eine Schädigung der Bindemittelmatrix in dem Mauerwerkstein möglich sei, was neben anderen hinzutretenden Faktoren auf eine Zusetzung mit SAV-Produkten als Kalkersatz und damit auf die sog. "Bröselsteine" schließen lasse.

Wir vertreten Hauseigentümer, die wissen und/oder befürchten, dass in deren Objekt diese sog. schädigenden "Bröselsteine" verbaut worden sind.

Wir vertreten dabei die geschädigten Eigentümer im Zuge der gerichtlichen Verfolgung Ihrer daraus resultierenden Schadensersatzansprüche gegenüber der Fa. Xella International GmbH vor den Zivilgerichten mittels Klage- und/oder selbständigen Beweisverfahren.

Ferner beraten wir die geschädigten Eigentümer außergerichtlich, bei denen im Auftrag der Fa. Franz Haniel & Cie. GmbH die Fa. DEKRA Industrial GmbH oder ein anderer Privatsachverständiger eine Beprobung ihres Hauses vorgenommen hat. Wir prüfen insoweit das den geschädigten Eigentümern durch die Fa. Haniel Immobilien GmbH & Co. KG vorgelegte außergerichtliche Vergleichsangebot (sog. "Instandsetzungsvertrag" oder "Abfindungsvergleich"). Ferner zeigen wir inhaltliche Risiken dieses "Instandsetzungsvertrages" und des "Abfindungsvergleiches" auf. Wir beraten und vertreten die geschädigten Eigentümer bei der Verhandlung des letztendlichen Inhaltes dieses "Instandsetzungsvertrages"/"Abfindungsvergleich" sowie bei der Erzielung einer gütlichen Einigung mit der Fa. Haniel Immobilien GmbH & Co. KG.

Auch beraten wir die geschädigten Eigentümer, bei denen eine Nachbeprobung ihres Objektes insbesondere durch die Fa. DEKRA Industrial International GmbH stattgefunden hat und entgegen einem bereits vorliegenden Gutachten dann in einem neuen zweiten Gutachten andere Ergebnisse betreffend der beprobten Steine behauptet werden, aufgrund dessen dann die Fa. Haniel Immobilien GmbH & Co. KG deren Kulanzangebot gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich seines Umfanges wieder eingeschränkt oder insgesamt zurück genommen hat.   

Ãœberdies vertreten wir die geschädigten Eigentümer, welche den "Instandsetzungsvertrag"/"Abfindungsvergleich" bereits unterschrieben haben, bei der vollständigen Durchsetzung ihrer aus dieser Einigung resultierenden Erfüllungsansprüche gegenüber der Fa. Haniel Immobilien GmbH & Co. KG.  

Letztendlich vertreten wir auch die Eigentümer, welche keine Kulanzangebot von der Fa. Haniel Immobilien GmbH & Co. KG erhalten haben bzw. bei denen kein von der Haniel-Gruppe beauftragter Sachverständiger deren Haus untersucht hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Hauseigentümer zeitlich nach dem 08.04.2013 bei der Xella-Gruppe oder der Haniel-Gruppe betreffend deren Haus gemeldet haben, weil ab dann das von der Haniel-Gruppe ausgerufene Moratorium greift, dass nach dem 08.04.2013 zunächst einmal keine weitere gemeldeten "Bröselstein"-Häuser abgewickelt werden.