BAG "beerdigt" das Einwurf-Einschreiben!

Wird ein Einwurf-Einschreiben im sog. "Scan-Verfahren" zugestellt, begründet die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten des Empfängers zugegangen ist, so das BAG, Urteil vom 07.05.2026 - 2 AZR 184/25

Wer im Geschäftsverkehr ein Schreiben verschickt, auf das es - wenn es "heiß" wird - ankommt, wie im Baubereich etwa eine Bedenkenanzeige (§ 4 Abs. 3 VOB/B) oder eine die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängernde Aufforderung zur Mängelbeseitigung (§ 13 Abs. 5 VOB/B), muss beweisen können, dass der Vertragspartner (Empfänger = E) das Schreiben erhalten hat, wenn der Zugang bestritten wird. In der Praxis hat sich die Versendung mit Einwurf-Einschreiben bewährt, auch wenn der BGH bereits 2016 die Hürde aufgestellt hat, dass im Streitfall nicht nur der Einlieferungsnachweis, sondern auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzulegen ist (BGH, IBRRS 2016, 3005). Allerdings hat die Deutsche Post AG bereits vor einigen Jahren die Art und Weise der Zustellung eines Einwurf-Einschreibens geändert, was nach Ansicht des LAG Hamburg (IBR 2025, 671) dazu geführt hat, dass ein Einwurf-Einschreiben selbst dann nicht mehr den Anscheinsbeweis des Zugangs begründet, wenn der Absender (A) auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegen kann. Darüber, ob diese Auffassung zutreffend ist, hatte das BAG zu entscheiden.

Das BAG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz! Der Zugang eines Schreibens ist anzunehmen, wenn es so in den Machtbereich des E gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des E gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Für den ihm günstigen Umstand des Zugangs trägt A die Darlegungs- und Beweislast. Dabei greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Der BGH (a.a.O. und IBR 2024, 377) hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde. Der BGH hatte in seinen Entscheidungen ein Zustellverfahren zu beurteilen, bei dem die Ablieferung der Sendung durch deren Einwurf in den Briefkasten des E erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des E gelangt ist. Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung folgt und bei Einhaltung des vorbezeichneten "Peel-off-Label-Verfahrens" vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang der im Einschreiben enthaltenen Erklärung ausgeht (vgl. schon BAG, IBR 2025, 313). Jedenfalls für das hier zu beurteilende "Scan-Verfahren" kann von einem Anscheinsbeweis für den Zugang nicht ausgegangen werden.

Bleiben neben der persönlichen (und zu beweisenden) Übergabe noch die (unpraktische) Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder einen "kenntnisreichen" Boten. Zu den Tücken des Einschreibens mit Rückschein siehe BGH, IBR 1998, 152.

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