Leistung mangelhaft: Höhe des Einbehalts?
Führt der Unternehmer eine vereinbarte Leistungsposition nicht aus, ist sein Werk mangelhaft. Der Besteller kann die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, wenn er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln kommt es nicht an. Denn bei einem solchen Zurückbehaltungsrecht verhindert schon sein Bestehen den Verzugseintritt, nicht erst seine Geltendmachung, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 13.03.2026 - 12 U 138/25.
Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) streiten über Zinsen i.H.v. insgesamt 920 Euro, weil der AG die Schlussrechnung des AN i.H.v. 11.200 Euro nicht bezahlt hat. Der AG meint, die gesamte Rechnung nicht zahlen zu müssen, u. a. weil der AN den vertraglich vereinbarten hydraulischen Abgleich der von ihm installierten Heizungsanlage nicht durchgeführt hat. Hierfür war eine Vergütung i.H.v. 510 Euro vereinbart.
Der AG muss einen Teil der Zinsen bezahlen, weil er (nur) 1.020 Euro einbehalten durfte. In dieser Höhe bestand ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 641 Abs. 3, § 320 BGB wegen des nicht erfolgten hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Verzug konnte daher nur im Hinblick auf eine Werklohnforderung i.H.v. 10.180 Euro eintreten. Da der AN den geschuldeten hydraulischen Abgleich nicht erbracht hatte, war seine Leistung mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zurückbehalten kann der AG gem. § 641 Abs. 3 BGB die Vergütung in Höhe des Doppelten der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, also die Mängelbeseitigung, die dafür veranschlagten Kosten i.H.v. 510 Euro brutto verursacht. Das Doppelte hiervon sind 1.020 Euro. Der AG hat sich insoweit auch konkludent auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da er geltend gemacht hat, dass aufgrund des fehlenden hydraulischen Abgleichs eine Abnahme und damit eine Fälligkeit der Rechnung nicht gegeben sei, auch wenn dies der Sache nach unzutreffend ist. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts kommt es nicht an. Denn bei einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB verhindert schon das Bestehen dieses Zurückbehaltungsrechts den Eintritt des Verzugs, nicht erst seine Geltendmachung (vgl. BGH, IBR 2020, 318). Dem Eintritt des Verzugs stand insoweit auch nicht entgegen, dass der AN einen Betrag i.H.v. 11.200 Euro und damit eine Zuvielforderung verlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, m.w.N., IBRRS 2006, 2821). Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem AG kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der AG die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des AN abhängt. Vorliegend handelt es sich weder um eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung, noch konnte der AG die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen.
Für das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Mängeln kommt es auch nicht darauf an, ob der Besteller von den Mängeln, die ihn zu einem Einbehalt berechtigen, überhaupt Kenntnis hat. Entscheidend ist allein, dass die Leistung tatsächlich nicht, nicht vollständig oder nicht mangelfrei ausgeführt worden ist (BGH, IBR 1993, 365). Aus diesem Grund ist dem Unternehmer die Einstellung der Arbeiten bei offenen (Abschlags-)Rechnungen nicht zu empfehlen.