Volles Honorar trotz unvollständiger Leistungen?
Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können), so das OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22.
Bauherr B und Architekt A schlossen am 27.02.2019 einen Architektenvertrag über Leistungen der LPH 1 und 2 betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Die "Leistungsvereinbarung" umfasst "Architektenleistungen gemäß Anlage 2 dieses Vertrages mit nachfolgender Bewertung in % der Honorare der Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI": LPH 1 zu 2% und LPH 2 zu 7%. Anlage 2 bestimmt folgende "Leistungsinhalte": "Der mit den weiteren Beteiligten abgestimmte Vorentwurf enthält: das zeichnerische Planungskonzept, einschließlich Klärung der Aufgabenstellung, und eine Kostenschätzung nach DIN 276 sowie eine Baubeschreibung. Dabei sind die Fachplanungen der weiteren Planungsbeteiligten zu integrieren". Auf Grundlage eines vorausgegangen HOAI-Honorarangebots wird ein Pauschalhonorar in Höhe von rund 60.000 Euro vereinbart. Nachdem sich die Parteien überwerfen und der Vertrag einvernehmlich beendet wird, macht A klageweise Resthonorar in Höhe von rund 10.000 Euro geltend. B wiederum verlangt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von rund 50.000 Euro wegen Mangelhaftigkeit und Unverwertbarkeit der Planung.
Die Klage hat keinen Erfolg! A steht eine Vergütung nur für die erbrachten Leistungen zu. Die Auslegung des Vertrags ergibt zum einen, dass (nur) die in der Anlage 2 festgehaltenen "Leistungsinhalte" geschuldet sind (vgl. Leitsatz 1), und zum anderen, dass mit deren Erbringung - insoweit abweichend u.a. von § 8 Abs. 2 HOAI - die vollen Prozentsätze der LPH 1 und 2 zu vergüten sind (vgl. Leitsatz 2). Von den geschuldeten Leistungen hat A lediglich die Leistungen "Klärung der Aufgabenstellung" und - teilweise - "zeichnerisches Planungskonzept" (entspricht den HOAI-Grundleistungen a) bis d) der LPH 2) erbracht. Die restlichen Leistungen seien teilweise gar nicht, teilweise verspätet - nach Vertragsbeendigung - erbracht worden und deshalb nicht zu vergüten. Der Wert der erbrachten Leistungen beträgt rund 44.000 Euro. Dieser Anspruch ist durch die geleisteten Abschlagszahlung in voller Höhe erloschen. Die Widerklage des B hat in Höhe der Überzahlung von rund 6.000 Euro Erfolg. Die von B behaupteten Planungsmängel bestehen nicht. Sie stünden dem Vergütungsanspruch des A auch nicht ohne weiteres entgegen (vgl. Leitsatz 3). B hat weder konkrete Mängelrechte, etwa eine Minderung, geltend gemacht noch hat er eine Aufrechnung erklärt. Die Planungsleistungen waren für B auch nicht völlig wertlos.
Keine voreiligen Schlüsse von den HOAI-Prozentsätzen auf den geschuldeten Leistungsumfang! Das gilt gleichermaßen für HOAI-Berechnungshonorare wie für Pauschalhonorare, denen eine HOAI-Honorarberechnung zugrunde liegt. Im Einzelfall können jedoch - hier vom Senat nicht für durchgreifend erachtete - AGB-rechtliche Bedenken veranlasst sein (näher: Kues/von Kiedrowski/Bolz/Ryll, AGB-Klauseln in Bauverträgen, § 19 Rn. 179 ff.).