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Aktuelle Rechtsprechung: Beim Abdichtungsunternehmer gehen allgemeine Aussagen in seinem Werbeprospekt seinem konkreten Angebot vor!

Aktuelle Rechtsprechung: Beim Abdichtungsunternehmer gehen allgemeine Aussagen in seinem Werbeprospekt seinem konkreten Angebot vor!

In dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.01.2015 - 22 U 154/14 beauftragt der Besteller den Unternehmer mit der Abdichtung des feuchten Kellers seines Privathauses. Das schriftliche Angebot des Unternehmers lautet im Betreff einschränkend auf "Kellerteilabdichtung, Hohlkehle (ca. 8 lfdm. im Partyraum)". Ein dem Besteller ausgehändigter Werbeprospekt enthält jedoch folgende allgemeine Aussagen: "Die Patentlösung für trockene Keller - Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.", "Wasser dringt nicht mehr ein.", "Effiziente Abdichtung". Nach Ausführung der Abdichtungsarbeiten erweist sich der Keller im oberen Wandbereich als weiterhin feucht. Der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung mit der Begründung, geschuldet sei nur die Abdichtung der Hohlkehle gegen drückendes Grundwasser und dieser Werkerfolg sei herbeigeführt worden.

Das OLG Düsseldorf legt den Werkvertrag in Fortführung von Entscheidungen des OLG Schleswig (IBR 2010, 321) und des OLG Brandenburg (IBR 2014, 264) dahingehend aus, dass der geschuldete Erfolg in der Gesamttrockenlegung des Kellers bestehe. Der Besteller habe die Willenserklärung des Unternehmers dahingehend verstehen dürfen, dass alle Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Beseitigung eines Feuchtigkeitseintritts von außen - gleich welcher Ursache - erforderlich seien. Dies gelte schon allein aufgrund der Aussagen des Unternehmers in seinem Werbeprospekt, die er vor Vertragsschluss weder revidiert noch eingeschränkt habe.

Abdichtungsunternehmen haben daher bei dieser Rechtsprechung darauf zu achten, dass pauschale Erfolgsversprechen sich durch eine nachteilige Bestimmung des Leistungssolls zu Lasten des Unternehmers auswirken. Er muss daher darauf achten, Eigenheiten der anzuwendenden Bautechnik inklusive Risiken nachvollziehbar zu erklären. Dabei beginnt die Aufklärung des Vertragspartners bereits mit einer transparenten Darstellung nicht zu erbringender Leistungen in negativer Abgrenzung zum Vertragsgegenstand in den Werbematerialien.