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Aktuelle Rspr. für die Praxis: Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!

Aktuelle Rspr. für die Praxis: Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 08.01.2015 - 2-20 O 229/13, noch nicht rechtskräftig) hat eine Mängelanzeige nur per E-Mail in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).

Fall:

Ein Kälteanlagenbauer (Auftragnehmer = AN) baut für die Eigentümerin in deren Bürogebäude im Jahr 2010 Kältemaschinen ein. Die Leistungen werden im August 2010 abgenommen. Der Vertrag sieht die Geltung der VOB/B sowie für diese Kälteanlage eine zweijährige Verjährungsfrist vor. Ein Jahr später schickte die seitens der Eigentümerin eingesetzte technische Objektverwaltung an den AN eine E-Mail mit der Formulierung "Die Kälteanlage hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an." Eine weitere Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach erfolgt mit dieser E-Mail nicht. Es erfolgte auch keine Mängelbeseitigung. Mit einem Schreiben vom Mai 2013 meldete die Eigentümerin dem AN die Mängel an und forderte unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Der AN lehnte die Mängelbeseitigung ab und erhebt die Einrede der Verjährung. Nach erfolgter Mängelbeseitigung beansprucht die Eigentümerin gegenüber dem AN die Erstattung von Ersatzvornahmekosten für den Austausch des Verdichters an der Kältemaschine in Höhe von 43.000 Euro. Die Klage wird abgewiesen. Zu Recht?

Entscheidung:

Die Verjährungseinrede des Kälteanlagenbauers greift durch! Das schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen mit Schreiben vom Mai 2013 erfolgte aufgrund der vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist nach Ablauf der Verjährung. Ein früheres wirksames Mängelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor und stellt insbesondere nicht die nur per E-Mail erfolgte Mängelanzeige vom August 2011 dar. Eine verjährungsverlängernde Wirkung nach VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 hat nur eine schriftliche Mängelanzeige. Eine E-Mail stellt in der Regel keine solche schriftliche Mängelanzeige nach VOB/B dar insbesondere, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).

Praxishinweis:

Mängelbeseitigungsverlangen sollten möglichst in Schriftform mit Unterschrift des Vertretungsberechtigten oder Bevollmächtigten erfolgen. Der Fall zeigt, dass eine Mängelanzeige nur per E-Mail noch erhebliche Risiken birgt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zugangsnachweises sollte für den Fall, dass mit der Mängelrüge eine verjährungsverlängernde Wirkung beabsichtigt ist, auf die qualifizierte Schriftform (=elektronische Signatur) geachtet werden. Für eine wirksame Mängelanzeige bedarf es einer hinreichenden Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Dies sollte bei der Formulierung der Mängelanzeige unbedingt berücksichtigt werden. Vorliegend hielt das Gericht (unabhängig von der bereits festgestellten Verjährung) auch die Formulierung in der E-Mail vom August 2011 "Die Kälteanlage hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an." mangels einer hinreichenden Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach für unzureichend.