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Auch laut einem weiteren gerichtlich beauftragten Sachversträndigen sind "Bröselsteine" keine Kalksandsteine im Sinne der DIN 1006!

Auch laut einem weiteren gerichtlich beauftragten Sachversträndigen sind "Bröselsteine" keine Kalksandsteine im Sinne der DIN 106!

Bereits in der Vergangenheit hat ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger in Klageverfahren festgestellt, dass die sog. "Bröselsteine" (= Stein mit einem erhöhten SO³-Gehalt über einem bestimmten Grenzwert) kein Kalksandsteine sind. Laut diesem Sachverständigen soll nämlich von den drei Haniel-Baustoffwerken bei der damaligen Produktion der „Bröselsteine“ der Kalk mit einem Kalksubstitut aus Rauchgasentschwefelungsanlagen ersetzt worden sein. Dies habe zur Folge, dass es sich bei dem dabei erstellten Stein nicht mehr um einen Kalksandstein handelt. Dieser Stein sei vielmehr etwas gänzlich anderes, quasi ein komplett neues Bauprodukt.

Diese Feststellungen hat nunmehr ein weiterer Sachverständiger in einem gerichtlichen Verfahren eines "Bröselsteingeschädigten" auf entsprechende Frage hin ausdrücklich bestätigt. Auch dieser Sachverständige ist der Ansicht, dass es sich bei den sog. "Bröselsteinen" mit einem überhöhten SO³-Gehalt nicht um Kalksandsteine im Sinne der damals geltenden DIN 106 handelt, sondern um ein "anderes" bzw. "neuartiges" Bauprodukt, was weder eine "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" noch eine "Zulassung im Einzelfall" nach der damals geltenden Musterbauordnung (MBO) hat. Da somit bei den "Bröselsteinen" die Rezeptur und somit die chemische Zusammensetzung des Ausgangsmaterials und damit des fertigen Produkts geändert wurde, hätten nach Ansicht auch dieses Sachverständigen die chemischen Eigenschaften des fertigen Produkts vor dessen Inverkehrbringen geprüft werden müssen, was in der Regelprüfung nach DIN 106 nicht vorgesehen ist.

Hintergrund hierfür ist, dass auch nach der damals geltenden Musterbauordnung (MBO) Bauprodukte, für die keine technische Regeln existieren oder die wesentlich von den in der Bauregelliste bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder neu sind, als „nicht geregeltes Bauprodukt“ bezeichnet werden und sich dann die Verwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte aus einer entsprechenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (kurz ABZ) ergeben muss. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann in Deutschland ausschließlich vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf Antrag erteilt werden. Vor Erteilung einer ABZ für ein Bauprodukt müssen alle wichtigen Aspekte geprüft worden sein, insbesondere die Sicherheit betreffende Eigenschaften und Einflüsse. Dazu gehören auch die Standsicherheit und die Verkehrssicherheit. Rechtsgrundlage für die ABZ ist die Musterbauordnung.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass konsequenterweise bereits die Rechtsprechung bestätigt hat, dass eine Werkleistung - was dann auch für ein Bauprodukt wie den "Bröselstein" gelten muss - mangelhaft ist, wenn die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fehlt.

Ãœberdies hat bereits selbst ein von der Fa. Xella International GmbH beauftragter Sachverständiger bestätigt, dass diese beiden genannten erforderlichen Zulassungen auch damals nicht hätten für die "Bröselsteine" erbracht werden können, selbst wenn man damals dies gewollt hätte. Laut diesem Sachverständigen ist dies darin begründet, dass die "mit der Verwendung sulfathaltiger Zusätze zusammenhängenden Risiken und Maßnahmen zur Schadenbegrenzung auch zum Zeitpunkt der Herstellung der Steine ... schon bekannt waren".

Es ist somit festzustellen, dass sich die sachverständigen Feststellungen häufen, die begründen, dass der "Bröselstein" ein neues Bauprodukt im Sinne der MBO war, über das zum Zwecke der Nachweisbarkeit seiner Mangelfreiheit bzw. Funktionstauglichkeit zeitlich vor seinem Inverkehrbringen eine bauaufsichtlichen Zulassung hätte eingeholt werden müssen. Da ferner laut den Sachverständigen bereits damals zum Zeitpunkt der Herstellung der "Bröselsteine" ein damals allgemein bekannntes Wissen Ã¼ber die schadensträchtigen Risiken des "Bröselsteines" aufgrund seiner sulfathaltigen Zusätze vorherrschte, muss dieses Wissen auch damals bei der produzierenden Fa. Haniel Baustoffwerke GmbH bekannt gewesen sein. Dies führt zu einer Schlussfolgerung, dass die Fa. Haniel Baustoffwerke GmbH damals gewusst hat, dass eine Zulassung für die "Bröselsteine" auch nicht erteilt worden wäre, selbst wenn man dies dort angestrebt hätte, und man dort gerade deshalb erst gar keine Zulassung für das neue Bauprodukt angestrebt hat, sondern dieses einfach ohne Zulassung auf den Markt brachte.

All dies ist haftungsrelevant bei der letztendlich noch gerichtlich zu klärenden Frage, ob die Fa. Haniel Baustoffwerke GmbH im Hinblick auf eine Gewinnmaximierung damals bei der Produktion und dem Inverkehrbingen der "Bröselsteine" eine Schädigung der Kunden bei Verwirklichung der damals bereits bekannten Risiken durch die "Bröselsteine" zumindest billigend in Kauf genommen hat. 

Unter "Aktuelles" und "Vertretung von Bröselsteinopfern" finden Sie weitergehende Informationen zu dem Bröselsteinskandal.