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Auf die Planung eines Sonderfachmanns darf sich der Auftragnehmer verlassen!

Auf die Planung eines Sonderfachmanns darf sich der Auftragnehmer verlassen!

(15.05.2016) Beruht das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese eine bestehende Problematik nicht, muss der bauausführende Auftragnehmer nicht klüger sein; er darf sich vielmehr auf die Aussagen der Sonderfachleute verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. Darf der Auftragnehmer der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei, so das OLG Köln (Beschluss vom 22.02.2016 - 11 U 106/15).

Problem/Sachverhalt:

Der Auftragnehmer (AN) - ein Unternehmen für luft- und klimatechnische Anlagen - macht gegenüber dem Auftraggeber (AG) für die Lieferung und Montage raumlufttechnischer Anlagen restliche Vergütung in Höhe von knapp 77.000 Euro geltend. Der AG wendet ein, die Anlage sei mangelhaft, weil die in der Baubeschreibung vorgegebenen Temperaturen nicht eingehalten werden. Im Werklohnprozess vor dem Landgericht führt der Gerichtssachverständige aus, der Mangel sei auf konkrete Vorgaben der vom AG beauftragten Sonderfachleute zurückzuführen. Der AN sei nicht in der Lage gewesen, diesen Fehler zu erkennen. Das Landgericht gibt der Klage des AN daraufhin statt. Dagegen wendet sich der AG mit seiner Berufung.

Entscheidung:

 Ohne Erfolg! Zwar ist die Leistung des AN nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist; im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet der AN ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (BGH, IBR 2000, 65). Allerdings kann der AN im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung seiner Mängelhaftung entgehen, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Für das Bestehen und den Umfang der Prüf- und Hinweispflicht kommt es wesentlich darauf an, ob das Werk nach verbindlichen Vorgaben hergestellt werden sollte. Auf eine fachkundige Planung und auf ein auf einer solchen Grundlage erstelltes Leistungsverzeichnis kann sich der AN grundsätzlich verlassen; er hat diese Vorgaben nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres ins Auge springende Mängel zu überprüfen. Basiert das vom AG erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese eine bestehende Problematik nicht, muss der bauausführende Auftragnehmer nicht klüger sein. Vielmehr darf er sich auf die Aussagen der Sonderfachleute verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. So liegt es nach den auf eine zutreffende Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts hier.

Praxishinweis:

Wird die Bauleistung von einer Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen ausgeführt, besteht eine erhöhte Prüfungspflicht (siehe z.B. OLG Köln, IBR 2007, 420). Der Grundsatz, dass der Bauunternehmer nicht "klüger" sein muss als der Sonderfachmann, gilt also nicht uneingeschränkt.