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Auftraggeber hat Schlussrechnung bezahlt: Kürzung des Werklohnes wegen Mengenänderungen ausgeschlossen!

Auftraggeber hat Schlussrechnung bezahlt: Kürzung des Werklohnes wegen Mengenänderungen ausgeschlossen!

Laut dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - 23 U 33/14, kann der Auftraggeber ein Verlangen auf Änderung und Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise wegen Mengenänderungen nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers stellen. Gleicht der Auftraggeber diese Schlussrechnung vorbehaltlos aus, ohne eine Preisanpassung gegenüber seinem Auftragnehmer zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen.

Diese Ansicht des OLG Düsseldorf ist jedoch nicht zwingend. Nach der Rechtsprechung des BGH enthält die VOB/B für das Preisanpassungsverlangen des Auftraggebers gerade keine zeitliche Begrenzung. Die Vertragspartner sind allerdings nach dem BGH gehalten, es möglichst beschleunigt geltend zu machen, zumal das Recht auf Preisanpassung nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden kann.

In diesem Zusammenhang hat auch das OLG Brandenburg entgegen dem OLG Düsseldorf entschieden, dass das Recht des Auftraggebers auf Preisanpassung selbst dreieinhalb Jahre nach Schlussrechnungslegung bzw. -prüfung nicht verwirkt ist.