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Ausführung von zusätzlicher Leistung nicht angekündigt: Kein Anspruch auf Mehrvergütung!

Ausführung von zusätzlicher Leistung nicht angekündigt: Kein Anspruch auf Mehrvergütung!

Wie der BGH bereits wiederholt geurteilt hat, muss der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B dem Auftraggeber bei Ausführung einer im Vertrag nicht vorgesehenen, vom Auftraggeber aber angeordneten (Nachtrags-) Leistung, die besondere (Nachtrags-) Vergütung ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Das Ankündigungserfordernis ist grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung.

Allerdings tritt ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des AG entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist.

All dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (22 U 37/14) wieder einmal bestätigt.

Um bei geänderten und zusätzlichen Leistungen kein Risiko einzugehen, sollte daher der Auftragnehmer bei einer entsprechenden von dem Auftraggeber erteilten Anordnung (vorsorglich) immer schriftlich Mehrkosten anmelden.

Zudem ist zu empfehlen, in der Mehrkostenanmeldung auch auf etwaige zeitliche Auswirkungen hinzuweisen und Behinderung anzumelden. Getreu dem Motto: "Machen wir gerne, kostet aber mehr und dauert länger". Andernfalls darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass die geänderte/zusätzliche Leistung innerhalb der vereinbarten Vertragstermine ausgeführt wird.