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Beweislast für Schäden nach Straßenbauarbeiten

Beweislast für Schäden nach Straßenbauarbeiten

(23.09.2016) Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung auf das Nachbargrundstück und den dort entstanden Schäden besteht. Beweisbelastet für diesen Ursachenzusammenhang ist der Anspruchsteller, so dass OLG Jena in seinem Urteil vom 01.09.2016 - 4 U 895/15.

In dem entschiedenen Fall wurden vor dem Grundstück des Klägers (K) durch die Gemeinde Straßenbau- und Gehwegsarbeiten durchgeführt. Das Grundstück des K war durch eine Natursteinmauer mit einem Alter von 100 Jahren eingefasst. Die Natursteinmauer war ohne frostsichere Gründung ausgestaltet. Bei Beginn der Arbeiten wurden bereits Rissschäden an der Natursteinmauer entdeckt. Eine umfassende Zustandsfeststellung erfolgte nicht. Nach Fertigstellung der Arbeiten wurden sodann von K weitere Rissschäden gerügt. K begehrt Schadensersatz in Höhe der Neuherstellungskosten der Natursteinmauer. Hierbei nimmt K sowohl die Gemeinde als Bauherrin als auch das bauüberwachende Ingenieurbüro und den mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmer in Anspruch. Entscheidung

Ohne Erfolg! Ein Anspruch konnte nicht dargelegt werden. Für den verschuldens-unabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch war K beweisbelastet. Ein Ursachenzusammenhang zwischen Straßenbauarbeiten und Schäden an der Natursteinmauer konnte durch K nicht dargelegt werden. Auch das gerichtliche Sachverständigengutachten konnte die Kausalität nicht darlegen. Ein Privatsachverständigengutachten vom Zeitpunkt vor den Bauarbeiten als Dokumentation des Zustands lag nicht vor. Ein Auswahlverschulden der Gemeinde als Bauherrin bestand nicht. Die Auswahl einer Fachfirma reicht aus. Kontroll- und Überwachungspflichten sind nicht zu überspannen. Schadensersatzansprüche aus Amts-/Staatshaftung scheiden ebenfalls aus. Die Streithelfer in Gestalt des ausführenden Unternehmens und des planenden Ingenieurbüros haben die Bauarbeiten nicht in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ausgeführt.

Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Straßenbauarbeiten ist die Darlegungs- und Beweisverteilung von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Grundstücksbesitzer muss den Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen so dokumentieren, dass ein Sachverständiger später Rückschlüsse auf die durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden ziehen kann.