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Kein (wirksamer) Endtermin vereinbart: Wann kommt der Auftragnehmer in Verzug?

Kein (wirksamer) Endtermin vereinbart: Wann kommt der Auftragnehmer in Verzug?

(30.04.2017) Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und gegebenenfalls beweisen. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen, so das OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 27.07.2016 - 22 U 54/16.

Fall:

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Der vom AN gestellte Bauvertrag enthält verschiedene mit "oder" bzw. "und/oder" verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung des vertraglichen Fertigstellungstermins. Das Bauvorhaben wird vom AN nicht so rechtzeitig wie vom AG gewünscht fertig gestellt. Der AG verlangt daraufhin vom AN über 7.200 Euro Schadensersatz wegen verzugsbedingter Bauverzögerung.

Entscheidung:

Ohne Erfolg! Der AG hat nicht dargelegt, dass der AN mit der Fertigstellung seiner Leistung in Verzug war. Verzug setzt Fälligkeit und Mahnung voraus. Wird ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart, tritt Fälligkeit mit Ablauf des Datums ein. Gleichzeitig gerät der AN in Verzug (§ 276 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Vorliegend fehlt es aber an einem wirksam vereinbarten Fertigstellungstermin, weil die vom AN vorformulierten Klauseln nicht hinreichend klar und verständlich und deshalb unwirksam sind (§ 305c Abs. 2 BGB). Enthält ein Bauvertrag aber keine bestimmte oder bestimmbare bzw. - wie hier - keine wirksame Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es dann darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen (vgl. BGH, IBR 2001, 251). Für einen Verzug mit der Leistung des AN müssen zudem über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinaus auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen. Dem AG oblag es daher, mangels wirksamer Vereinbarung eines zugleich verzugsbegründenden Fertigstellungstermins auf andere Weise - insbesondere durch eine Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB - die notwendigen Voraussetzungen eines Verzugs des AN herbeizuführen. Eine solche Mahnung, die auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war, hatte der AG jedoch nicht ausgesprochen, weshalb der AN nicht in Verzug geraten war.

Praxishinweis:

Eine Leistung ist fällig, wenn der AG sie verlangen kann. Nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Da ein Bauvorhaben nach Abschluss des Bauvertrags erst noch hergestellt werden muss, kann der Auftraggeber die Leistung nicht sofort verlangen. Dessen ungeachtet hat der Auftragnehmer nach Vertragsschluss alsbald mit der Herstellung zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu bringen (BGH, IBR 2001, 251). Wie lange dieser Zeitraum ist, kann nur im Einzelfall und auf der Grundlage eines baubetrieblichen Sachverständigengutachtens bestimmt werden. Wird der so ermittelte angemessene Herstellungszeitraum überschritten, tritt Fälligkeit ein. Um einen Verzug des Auftragnehmers herbeizuführen, muss dann noch eine Mahnung ausgesprochen werden. Das mag umständlich erscheinen, ist aber gesetzlich so geregelt.