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Keine Prüfungs- und Hinweispflichten für Nachfolgegewerke!

Keine Prüfungs- und Hinweispflichten für Nachfolgegewerke!

(10.06.2018) Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf die Planungen und Leistungen sog. Nachfolgeunternehmer, so das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 28.04.2015 - 2 U 4/14 (BGH, Beschluss vom 22.11.2017 - VII ZR 98/15 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Auftraggeber (AG) lässt auf seinem Grundstück eine Neubaumaßnahme durchführen. Im Wege einer Einzelgewerkevergabe wird dabei eine Dachdeckerfirma mit den Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten und ein Zimmerer mit den Holz- und Zimmererarbeiten beauftragt. Der Dachdecker stellt die beauftragte bituminöse Dachabdichtung her. Später stellt sich heraus, dass der Zimmerer den Dachfassadenanschlussbereich nicht dicht hergestellt hat. Der AG verlangt nun von verschiedenen Beteiligten - u. a. auch vom Dachdecker - die Zahlung eines Betrags von rund 150.000 Euro zur Beseitigung der Mängel im Anschlussbereich. 

Die Klage gegen den Dachdecker hat keinen Erfolg! Das OLG stellt als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Dachdecker seine eigenen Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Der Dachdecker schuldete nach dem Vertrag lediglich die Luftdichtigkeit der Bereiche, die von ihm zu bearbeiten waren. In diesen Bereichen waren die Leistungen des Dachdeckers allerdings ordnungsgemäß. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass der Dachdecker allenfalls dazu verpflichtet war, die Leistungen des Vorunternehmers zu überprüfen. Da der Vorunternehmer die Holzschalung allerdings ordnungsgemäß aufgebracht hatte, gab es insoweit keinen Anlass für die Mitteilung von Bedenken. Die Nachfolgegewerke, die zudem erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht worden waren, musste der Dachdecker nicht überprüfen. 

Die Entscheidung des OLG ist absolut zutreffend. Ein Werkunternehmer schuldet immer ein vertragsgerechtes und funktionstaugliches Werk. Wenn das Werk mangelhaft ist, kann sich der Unternehmer der Mängelhaftung nicht mit dem Argument entziehen, dass der Mangel auf das Vorunternehmergewerk zurückzuführen ist. Der Unternehmer wird bei einem Mangel am Vorunternehmergewerk nur dann von der eigenen Haftung frei, wenn er ordnungsgemäß Bedenken gegen die Qualität der Vorunternehmerleistung angemeldet hat. Der BGH hat in der sog. Blockheizkraftwerk-Entscheidung (IBR 2008, 77) grundsätzliche Ausführungen hierzu gemacht. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werks vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Diese Grundsätze zum Umfang der Prüf- und Hinweispflicht können indes nicht auf das Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer übertragen werden. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Arbeiten der nachfolgenden Unternehmer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.