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Leistungsbeschreibung erkennbar lückenhaft: Auftragnehmer übernimmt Ausführungsrisiko!

Leistungsbeschreibung erkennbar lückenhaft: Auftragnehmer übernimmt Ausführungsrisiko!

In dem von dem OLG Düsseldorf mi  Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14 entschiedenen Fall, hatte ein Generalunternehmer (GU) bei einer vom Auftraggeber (AG) betriebenen Kläranlagenerweiterung unter anderem auf funktionaler Basis eine Bohrpfahlwand zu errichten. Die öffentliche Ausschreibung enthielt nur eine Baugrunduntersuchung für Erdarbeiten (DIN 18300), nicht hingegen für Bohrarbeiten (DIN 18301). Neben diversen anderen Störungen im Bauablauf traf der GU bei Ausführung der Bohrarbeiten auf Felsgestein, welches nur mit höherem Aufwand bohrbar war als vom GU angenommen. Der GU stellte die Arbeiten daraufhin ein und erhob gegenüber dem AG Nachtragsforderungen. Der AG erklärte nach mehreren Nachfristsetzungen letztlich die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Der GU klagte daraufhin Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ein, der AG machte seinerseits Ansprüche aus Ersatzvornahmemehrkosten und Schadensersatz geltend, jeweils in Millionenhöhe.

Das OLG gibt dem AG nun Recht und bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des vorbefassten Landgerichts (vgl. IBR 2014, 1118 - nur online). Der GU hatte das Ausführungsrisiko für die Bohrarbeiten übernommen, die Arbeiten daher pflichtwidrig eingestellt. Die erkennbare Unvollständigkeit des Baugrundgutachtens ging zu Lasten des GU. Das Fehlen von Angaben zur Bohrbarkeit konnte der GU nicht dahingehend auslegen, dass er von einer bestimmten (einfachen) Bohrbarkeit ausgehen durfte. Selbst wenn der GU meinte, aufgrund seiner Fachkunde aus dem lückenhaften Baugrundgutachten Rückschlusse auf eine bestimmte Bohrbarkeit ziehen zu können, übernahm er damit das Risiko der Richtigkeit seiner Rückschlüsse. Der GU hatte dem AG aufgrund dessen die Mehrkosten aus der per Ersatzvornahme durchgeführten Fertigstellung des Bauvorhabens zu erstatten.

Das OLG Düsseldorf bekräftigt mit seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung zur Übernahme des Ausführungs- und Baugrundrisikos bei "frivoler" bzw. "unzuverlässiger" Kalkulation des Bieters (vgl. etwa grundlegend BGH, IBR 1994, 223; KG/BGH IBR 2003, 1027 - nur online). Von dieser Konstellation nicht erfasst sind allerdings die Fälle, in denen in der Ausschreibung notwendige Angaben zu bestimmten Erschwernissen (Bodenkontamination, Hochspannungsleitungen) fehlen. Solche Erschwernisse muss der Bieter grundsätzlich nicht einkalkulieren, wenn er mit diesen nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, IBR 2013, 328; IBR 2013, 663).