Tel: 028 41 - 88 2770
Neues Bauvertragsrecht 2018 im BGB: VOB/B bleibt jedoch erst einmal unverändert!

Neues Bauvertragsrecht 2018 im BGB: VOB/B bleibt jedoch erst einmal unverändert!

(23.01.2018) Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) hat, wie vom DVA-Vorstand ersucht, die VOB/B vor dem Hintergrund des am 01.01.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf geprüft. Der HAA fasst mehrheitlich am 18.01.2018 den Beschluss, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen.

Dem Beschluss liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.

Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.

Ob und inwieweit die Klauseln der aktuellen VOB/B, insbesondere die Änderungs- und Vergütungsvorschriften der §§ 1, 2 und 16, vor dem Hintergrund des neuen gesetzlichen Leitbilds eines Bauvertrags in den §§ 650a ff. BGB einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht standhalten, soweit die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart und damit gem. § 310 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen wurde, ist in der Literatur bereits jetzt hoch umstritten. Da eine mit dem neuen Recht jedenfalls konforme Neufassung der VOB/B auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, werden sich die Gerichte früher (ggf. auch in einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 650d BGB) oder später mit dieser Rechtsfrage zu befassen haben. 

Wir beraten Sie gerne dazu, wie Sie die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten im Rahmen der Vertragsgestaltung minimieren können.