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Stichprobenartige Überprüfung reicht zur Feststellung der Mangelhaftigkeit aus!

Stichprobenartige Überprüfung reicht zur Feststellung der Mangelhaftigkeit aus!

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26.10.2012 (13 U 129/09) entschieden, dass wenn aufgrund einer stichprobenartigen Ãœberprüfung (hier: der Dacheindeckung) sachverständig festgestellt wird, dass handwerklich unsauber und entgegen der Herstellerangaben gearbeitet wurde, dann die gesamte Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft angesehen werden kann. Dies stellt eine erhebliche Beweiserleichterung für den Auftraggeber dar.

Dass der Sachverständige die Dacheindeckung lediglich stichprobenartig überprüft hat, ändert nichts. Eine solche Vorgehensweise ist üblich (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2011, Az. 23 U 87/09; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011, Az. 19 U 5/10; OLG Hamm, Urt. v.17.07.2008, Az. 21 U 145/05) und begegnet keinen methodischen Bedenken. Dies gilt auch im vorliegenden Fall des OLG Frankfurt, zumal der Sachverständige dort an mehr als nur zwei Stellen Bauteilöffnungen vorgenommen und teilweise auch größere Flächen freigelegt hat.