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Verjährungsfalle: Verjährung der Gewährleistungsbürgschaft beginnt bereits mit Aufforderung zur Mängelbeseitigung!

Verjährungsfalle: Verjährung der Gewährleistungsbürgschaft beginnt bereits mit Aufforderung zur Mängelbeseitigung!

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 26.02.2015 - 27 U 174/13 nochmals in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung klargestellt, dass die Gewährleistungsbürgschaft gesondert verjährt, d. h. kürzer als die Gewährleistungsfrist für die vertraglich vereinbarten Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen Mängeln.

Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit Fälligkeit der Hauptschuld. Das ist bereits der Zeitpunkt der Mängelrüge und der Verjährungsbeginn ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig, weil dann die Verjährung herauszuzögern im Belieben des Gläubigers stünde.

Demzufolge muss der Auftraggeber ganz genau im Auge haben, ob nicht seine Forderung aus der ihm von seinem Auftragnehmer gestellten Gewährleistungsbürgschaft deutlich früher verjährt, als die eigentlichen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln.