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Weitreichende Prüfungspflichten bei Tiefbauarbeiten

Weitreichende Prüfungspflichten bei Tiefbauarbeiten

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13 den BGH bestätigt, der hohe Anforderungen an die Pflicht eines Tiefbauunternehmers stellt, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten gerade bei öffentlichen Verkehrsflächen nach der Existenz und dem Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zu erkundigen.

So muss sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Kenntnis verschaffen, die eine sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Er muss sich dort, wo zuverlässige Unterlagen über den Verlauf von Versorgungsleitungen vorhanden sind, demnach bei Bauämtern und gerade auch bei Versorgungsunternehmen über den Verlauf etwaiger Leitungen erkundigen. Notfalls müssen

Auch im Falle einer Delegation auf einen Dritten muss sich jedes Unternehmen vergewissern, dass der zur Untersuchung verpflichtete der Untersuchungspflicht nachkommt und bei ihm hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller unterirdischer Leitungen vorliegt. Es entsteht eine Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflicht. Sofern die Untersuchungen des Baugrunds dem Anspruch der Vollständigkeit und der Zuverlässigkeit nicht genügen, müssen gegebenenfalls weitere Untersuchungen vorgenommen werden.